Fraktionserklärung zur Vorlage 26/2010 betreffend Kinderbetreung
Was lange währt,… soll nun endlich gut werden.
Die FDP erachtet die Möglichkeit zur familienergänzenden Kinderbetreuung für wichtig und will eine entsprechende Unterstützung! Dies haben wir bereits letzten August zur Vorgängervorlage klar zum Ausdruck gebracht.
Der Ausbau der ausserfamiliären Kinderbetreuung hat verschiedene positive Effekte: Für Eltern – insbesondere Mütter, welche nach der Geburt ihres Kindes wieder arbeiten möchten, wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtert. Jede Familie soll frei entscheiden können, ob ein Elternteil die klassische Rolle der Haushaltsführung übernimmt, oder ob beide weiterhin berufstätig sein wollen. Dafür sind mit einem ausreichenden und finanzierbaren Angebot an Betreuungsplätzen die Rahmenbedingungen zu schaffen. Ermöglicht man den Eltern Doppelverdiener zu bleiben hat dies auch volkswirtschaftliche und für die Stadt Schlieren direkte finanzielle Vorteile: Die Gefahr einer Abhängigkeit der Familie von der Sozialhilfe wird verringert und zusätzliche Steuereinnahmen werden generiert.
Die finanzielle Unterstützung muss jedoch sinnvoll geregelt und ihre Kosten müssen kontrollierbar sein. Dies war bei der letzten August zurückgewiesenen Vorlage noch nicht der Fall.
Nach der Rückweisung dieser Vorlage über die Betreuungszulagen hat der Stadtrat mit der Vorlage 26/2010 dem Parlament jetzt einen nur punktuell verbesserten Entwurf vorgelegt. Die FDP begrüsst darin insbesondere die Möglichkeit, bei Vermögensveränderungen die geleisteten Beiträge zurückfordern zu können sowie die Strafbestimmung des Art. 14 in Missbrauchsfällen. Diese Neuerungen sind zwar positiv, jedoch nicht ausreichend.
Auf die vom Gemeindeparlament geäusserten Bedenken betreffend die fehlende Kontrolle der Kosten für die Stadt Schlieren geht der neue Entwurf dagegen nicht ein. . Besonders befremdend ist in diesem Zusammenhang, dass auf die Vorschläge des Gemeindeamtes, wie die Kosten der Verordnung begrenzt werden könnten, in keiner Art und Weise eingegangen wurde. Des Weiteren wurden verschiedene Unstimmigkeiten in der Verordnung übersehen, welche nun nach einem langen hin und her zwischen SR und RPK durch Änderungsanträge behoben werden müssen. Dadurch verzögert sich das Inkrafttreten der Verordnung wesentlich. Eltern müssen nun auf die Beiträge warten und die Krippen auf die Kinder.
Die FDP-Fraktion hofft, dass die Zangengeburt nun bald erfolgreich abgeschlossen werden kann und ein griffiges Instrument zur Regelung der Betreuungsbeiträge zur Verfügung stehen wird. Dank dem von der FDP des Kantons iniziierten Gegenvorschlag zur Neuregelung der Kinderbetreuung haben wir es in der Gemeinde selbst in der Hand, die Ausgestaltung der Betreuung zu bestimmen. Dies gilt es nun sinnvoll zu nutzen.
Mit dem Entwurf, wie er heute angenommen werden kann, werden Familien unterstützt; und zwar nicht nur aus unteren sozialen Schichten, sondern auch besser verdienende Familien aus dem Mittelstand. Die FDP befürwortet dies klar! Es gilt dies als Standortvorteil zu nutzen, um interessante Familien anzuziehen. Wir setzen aber nicht einfach die grosse Giesskanne an, sondern werden die Wirkungen der Verordnung genau beobachten und wollen Resultate sehen. Bleiben diese aus, werden wir eine Anpassung der Rabattstufen fordern.
Die FDP unterstützt die Änderungsanträge der RPK, auf welche im Einzelnen nun kurz eingegangen wird.
In Art. 6 der Verordnung soll durch den Einschub des Wortes „gesetzlich“ lediglich klargestellt werden, was von Anfang an bereits gemeint war: Es kann nicht angehen, dass jemand durch freiwillige, marginale Unterstützungsbeiträge an Verwandte künstlich die massgebende Haushaltsgrösse ausdehnt, um höhere Beiträge zu erhalten. Daher sollen nur die gesetzlich vorgeschriebenen Unterhaltspflichten erfasst werden.
Art. 7 als Herzstück der Verordnung kommt besondere Bedeutung zu! Auch hier verschaffen die Änderungsanträge der RPK Klarheit und beseitigen eine Ungereimtheit. Durch die Weglassung der 0% Rabattstufe in der Tabelle wird verhindert, dass Personen mit einem sehr hohen Einkommen, die nicht beitragsberechtigt sein sollen, ab dem 2. Kind nicht doch plötzlich finanzielle Unterstützung geltend machen können. Wichtiger sind aber noch die Streichung des unter der Tabelle stehenden Satzes und dessen Ersatz im Sinne des Antrages der RPK. Dies dient einerseits ebenfalls dem gerade genannten Ziel, beseitigt aber auch einen ungewollten doppelten Aufstiegt in den Rabattstufen ab dem 2. Kind.
Um die aus der Verordnung entstehenden Kosten wirksam kontrollieren zu können, ist der von der RPK vorgeschlagene Art. 16 entscheidend. Mit der Pflicht für den SR dem Gemeindeparlament Bericht zu erstatten, wenn die Grenze von 650’00 Fr. erstmals überschritten wird, ermöglicht die Verordnung eine einfache Kontrolle ihrer Kosten.
Viel heisse Luft um nichts wird dagegen bei der Diskussion um den neuen Art. 17 gemacht. Dieser wäre rein deklaratorischer Natur und hätte somit höchstens Symbolcharakter, denn: Eine Änderung der Rabattstufen durch das Parlament ist mit oder ohne dieser Bestimmung gleichermassen möglich! Aufgrund von § 34 Ziff. 12 der Gemeindeordnung ist nämlich das Gemeindeparlament zuständig, Verordnungen von allgemeiner Bedeutung zu ändern, wenn nicht ausdrücklich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist; und dies ist bei der vorliegenden Verordnung nicht der Fall. Diese Diskussion können wir uns also sparen.
Ein Missstand wird jedoch auch mit den Anträgen der RPK nicht beseitigt:
Art. 4 und 5 der VO legen fest, dass zur Berechnung des massgebenden Vermögens (welches grundsätzlich zu einem Beitrag berechtigt) respektive des massgebenden Einkommens (welches über die Höhe des Beitrages entscheidet) lediglich das Vermögen/Einkommen der "mit den Kindern in einem Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten" (Art. 4) respektive der "mit den zu betreuenden Kindern in einem Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten und deren Lebenspartnern" (Art. 5) relevant ist. Zur Berechnung der Haushaltsgrösse dagegen zählen nicht nur diese Personen sondern "alle Personen, die mit den zu betreuenden Kindern im gleichen Haushalt leben" (Art. 6).
Personen, die im selben Haushalt leben, wie das Kind, aber nicht dessen Erziehungsberechtigte sind, zählen also zur Haushaltsgrösse, deren Einkommen/Vermögen wird jedoch nicht berücksichtigt. Dies bringt folgendes Ergebnis mit sich, das von niemandem gewollt sein kann: Hat das zu betreuende Kind bspw. einen älteren Bruder, der bereits arbeitet oder eine erwerbstätige Tante, welche im selben Haushalt leben, so wachsen die Haushaltsgrösse gemäss Art. 6 und damit die städtischen Beiträge. Das Mehreinkommen dieser Personen, welches dem Haushalt zugute kommt, wird aber nicht berücksichtigt. Somit ist das massgebende Einkommen tiefer und die Beiträge dadurch höher. Der Haushalt profitiert auf Kosten der Stadt also doppelt.
Dies kann vermieden werden, wenn zur Berechnung des massgebenden Vermögens/Einkommens wie bei der Bestimmung der Haushaltsgrösse ebenfalls "alle Personen, die mit den zu betreuenden Kindern im gleichen Haushalt leben" entscheidend sind. Vergrössert eine Person den Haushalt, soll auch ihr Einkommen an das Haushaltseinkommen angerechnet werden!
Die FDP stellt daher folgenden Änderungsantrag:
Art. 4
Liegt das steuerbare Vermögen (zurzeit Ziffer 490 der Steuererklärung) aller mit den Kindern in einem Haushalt lebenden Personen unter der zulässigen Vermögensgrenze für die individuelle Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenversicherung, so richtet sich der Elternbeitrag nach dem massgebenden Einkommen, der Haushaltsgrösse sowie den effektiv verursachten Betreuungskosten.
Liegt das steuerbare Vermögen aller mit den Kindern in einem Haushalt lebenden Personen über der zulässigen Vermögensgrenze für die individuelle Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenversicherung, so sind die Betreuungskosten vollumfänglich von den Erziehungsberechtigten zu tragen.
Art. 5
Das massgebende Einkommen ergibt sich aus den Netto-Einkünften aller mit den zu betreuenden Kindern in einem Haushalt lebenden Personen. Lebenspartner sind bei der Berechnung des Einkommens Ehepartnern gleichgestellt. Zu den Einkünften gehören:
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